BSG 9. Senat – 05.06.2020 – B 9 SB 87/19 B
Merkzeichen aG · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Beschluss
BSG 9. Senat – 05.06.2020 – B 9 SB 87/19 B
Einordnung: BSG – Nichtzulassungsbeschluss
Verfahrensrechtliche Entscheidung; ohne erhebliche mobilitätsbezogene Beeinträchtigung kommt es
auf weitere Fragen zum GdB 80 nicht entscheidend an.
Entscheidungstext
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen
Landessozialgerichts vom 8. November 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu
erstatten.
Gründe
I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung der Voraussetzungen für das Merkzeichen
aG (außergewöhnliche Gehbehinderung). Diesen Anspruch hat das LSG mit Urteil vom 8.11.2019
verneint, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Eine erhebliche
mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens
80 entspreche, liege bei dem Kläger nicht vor. Darüber hinaus stehe unter Auswertung der
medizinischen Unterlagen fest, dass der Kläger sich wegen der Schwere seiner Beeinträchtigung nicht
dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb eines Kraftfahrzeugs bewegen
könne. Er sei aufgrund seiner Beeinträchtigungen in der Gehfähigkeit und der Fortbewegung nicht
dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung
eines Rollstuhls angewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG
eingelegt. Er macht als Zulassungsgrund die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie eine
Divergenz geltend.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht der
gesetzlich vorgeschriebenen Form, weil weder der geltend gemachte Zulassungsgrund der
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch eine Divergenz (§ 160 Abs
2 Nr 2 SGG) in der hierfür erforderlichen Weise dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze,
die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in
Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem
vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe
des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der
Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht.
Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies: Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen,
welcher abstrakte Rechtssatz in der in Bezug genommenen höchstrichterlichen Entscheidung
enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht. Ferner
muss aufgezeigt werden, dass auch das BSG die höchstrichterliche Rechtsprechung im
Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (vgl stRspr; zB BSG
Beschluss vom 31.7.2017 - B 13 R 140/17 B). Diese Anforderungen erfüllt die
Beschwerdebegründung nicht.
Soweit der Kläger eine Divergenz darin zu sehen meint, dass die Entscheidung des LSG im
Widerspruch zu den Entscheidungen des Senats vom 10.12.2002 (B 9 SB 7/01 R - BS- GE 90, 180 =
SozR 3-3250 § 69 Nr 1) und vom 16.3.2016 (B 9 SB 1/15 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 22) stehe, weil es
die in dieser Rechtsprechung aufgestellten Rechtsgrundsätze missachtet habe, fehlt es bereits an der
Benennung von divergierenden abstrakten Rechtssätzen aus dem angefochtenen Berufungsurteil und
den zitierten Entscheidungen des Senats. Der Kläger rügt unter Hinweis auf die genannte
Senatsrechtsprechung lediglich, dass das LSG die Umstände, unter denen er sich fortbewegen könne,
nicht berücksichtigt habe. Zwar sei er weder absolut gehunfähig noch vom Verlassen seines
Kraftfahrzeugs an auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen, allerdings sei die Gehbehinderung
so ausgeprägt, dass er nicht in der Lage sei, außerhalb seines Fahrzeugs auch nur einen Schritt zu
tun, ohne sich entweder am Fahrzeug selbst oder am Stock festzuhalten. Mit diesem Vortrag
bezeichnet die Beschwerde indes keinen Rechtssatz des LSG, der die höchstrichterliche
Rechtsprechung in Frage stellen würde, sondern wendet sich im Kern gegen die Beweiswürdigung
des Berufungsgerichts. Letztere entzieht § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG vollständig der Beurteilung
durch das Revisionsgericht. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts kann mit der
Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden (Senatsbeschluss
vom 8.5.2017 - B 9 V 78/16 B mwN). Allein die - behauptete - Unrichtigkeit einer Entscheidung im
Einzelfall - zB aufgrund der Nichtbeachtung oder fehlerhaften Anwendung höchstrichterlicher
Rechtsprechung - rechtfertigt die Zulassung wegen Divergenz nicht (vgl stRspr; zB BSG Beschluss
vom 16.3.2017 - B 13 R 390/16 B).
2. Schließlich hat der Kläger auch die Rüge einer grundsätzlichen Bedeutung nicht hinreichend
dargelegt. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG,
wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder
der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der
Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts unter Berücksichtigung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht
geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder
Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
erwarten lässt (zum Ganzen vgl Senatsbeschluss vom 10.9.2018 - B 9 SB 40/18 B; BSG Beschluss
vom 2.5.2017 - B 5 R 401/16 B).
Der Kläger misst folgenden Fragen grundsätzliche Bedeutung bei: "Ist das in § 229 Abs 3 SGB IX
benannte gesetzliche Merkmal der mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung mit einem Mindest-
GdB von 80 gleichzusetzen mit einem mobilitätsbedingten Anteil am festgestellten Gesamt-GdB?
Rechtfertigt die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 229 Abs 3 S. 1 SGB IX die
Aufspaltung eines nach der Anlage zu den versorgungsmedizinischen Grundsätzen bestimmten
Einzel-GdB in mobilitätbedingte und nicht mobilitätsbedingte Teile und ermöglicht so einen
gesonderten Bewertungsmaßstab? Umfasst das gesetzliche Merkmal der mobilitätsbezogenen
Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 229 Abs 3 SGB IX nur Beeinträchtigungen, die vollständig zu
einer Beeinträchtigung des Gehvermögens führen oder reicht es für die Erfüllung des
Tatbestandsmerkmales aus, wenn der für die Beeinträchtigung der Mobilität festgestellte Grad der
Behinderung sich überwiegend auf die Gehfähigkeit auswirkt?"
Der Senat lässt offen, ob und inwieweit der Kläger damit hinreichend klar bezeichnete Rechtsfragen iS
des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG dargetan hat. Jedenfalls hat er die (erneute) Klärungsbedürftigkeit der
aufgeworfenen Fragestellungen nicht hinreichend aufgezeigt. Nach seinem Vortrag in der
Beschwerdebegründung stützt der Kläger den Klärungsbedarf darauf, vom klaren Wortlaut der
benannten Norm "mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung" sei davon auszugehen, dass es
ausreiche, wenn die festgestellte Beeinträchtigung mit einem Gesamt-GdB von mindestens 80
bewertet werde und sich auf die Mobilität auswirke. Daneben weist er selbst in der
Beschwerdebegründung auf Rechtsprechung des Senats hin und behauptet, dass sich die
Entscheidung des Berufungsgerichts im Widerspruch zu dieser Rechtsprechung befinde, weil die
vorgenommene "Subtraktion" der nicht mobilitätsbezogenen Anteile vom Gesamt-GdB § 229 Abs 3
SGB IX widerspreche. Damit behauptet der Kläger jedoch selbst, dass sich bereits aus den
Ausführungen des Senats in der bewährten höchstgerichtlichen Rechtsprechung und im Gesetzestext
hinreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Fragestellungen ergeben.
Auch dann gilt eine Rechtsfrage als höchstrichterlich geklärt (stRspr; zB BSG Beschluss vom
14.9.2017 - B 5 R 258/17 B). Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der zitierten
Senatsrechtsprechung enthält die Beschwerde nicht. Dessen unbeschadet zeigt der Kläger angesichts
der Bewertung des Restgehvermögens durch das LSG die Klärungsfähigkeit nicht auf. Sofern der
Kläger mit seinen Fragestellungen Schlussfolgerungen des LSG aus der zitierten
Senatsrechtsprechung bezogen auf seinen Einzelfall in Frage stellt, wendet er sich gegen die
Unrichtigkeit der Rechtsanwendung in seinem Einzelfall. Hierauf kann jedoch eine Grundsatzrüge
nicht gestützt werden (vgl Senatsbeschluss vom 21.8.2017 - B 9 SB 3/17 B).
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde
erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne
Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.